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Unsere Kosten bleiben für Sie kein Geheimnis!

RVG BeratungshilfeProzesskostenhilfe Rechtsschutzversicherung

 

Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten der Beauftragung eines Anwaltes zu tragen, so haben Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe. Das heißt, der Staat übernimmt in diesem Fall die Kosten der Beratung durch einen Anwalt für Sie. Sie müssen dann lediglich 10,00 Euro aus der eigenen Tasche bezahlen. Die maßgeblichen Vorschriften befinden sich im Beratungshilfegesetz.

Einen Link zu dem Gesetzestext finden Sie unter Rechtsprechung.

Sie werden sich jetzt sicher fragen, wie Sie einen solchen Beratungshilfeschein bekommen? 

Wie bei allen Leistungen des Staates müssen Sie einen Antrag stellen. Dies können Sie bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes tun. 

Die Erteilung eines Berechtigungsschein für Beratungshilfe setzt voraus: 

• Es ist eine Sache aus dem Sozialrecht, Verwaltungsrecht oder Zivilrecht. 

• Mündlicher oder schriftlicher Antrag beim Amtsgericht Ihres Wohnortes. 

• Angabe des Sachverhaltes und Angabe der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse (geringes Einkommen). 

• Keine mutwillige Rechtswahrnehmung. 

Hierzu nehmen Sie Ihren Personalausweis, Verdienstbescheinigungen, Arbeitslosengeldbescheid und Mietvertrag zum Amtsgericht mit. Von dem Amtsgericht erhalten Sie dann einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe, den Sie dann bei uns vorlegen. Sie müssen dann lediglich 10 Euro selbst zahlen.

Ein Antragsformular und Hinweise als pdf-Datei finden Sie unter Downloads.