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Unsere Kosten bleiben für Sie kein Geheimnis!

RVG Beratungshilfe Prozesskostenhilfe Rechtsschutzversicherung

 

In einem für Sie kostenlosen Vorgespräch werden wir in Ihrem Interesse überprüfen, ob wir Ihren Fall bearbeiten können und welche Kosten für Sie entstehen können. Wir sind bestrebt, ein unnötiges Kostenrisiko für unsere Mandanten zu vermeiden und -soweit zulässig- mit Ihnen eine individuelle Vergütungsvereinbarung zu schließen. So kennen Sie jederzeit die Höhe der Kosten. 

Die gesetzlichen Vorschriften 

Am 01.07.2004 trat das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft. Dieses enthält die für die Vergütung von Rechtsanwälten maßgeblichen Bestimmungen. Seine Grundstruktur möchten wir Ihnen kurz erklären: 

Unterschieden wird grundsätzlich zwischen der reinen Beratung und der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber Dritten. 

Ihre Beratung 

Für die Beratung und die Erstattung von Rechtsgutachten sind im RVG keine konkreten Gebühren mehr vorgeschrieben. Dies ermöglicht es uns, eine individuelle Honorarvereinbarung, mit Ihnen zu treffen. Für die Beratung entstehen Ihnen bei uns je nach Umfang, Rechtsgebiet und Ihrem persönlichen wirtschaftlichen Verhältnis Gebühren von mindestens 50 Euro. Die konkrete Höhe erfahren Sie in unserem kostenlosen Vorgespräch. Sollten Sie kein Geld für eine Beratung haben, können Sie sich einen Berech- tigungsschein für Beratungshilfe bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht unter Vorlage Ihrer Verdienstbescheinigung und Ihres Mietvertrages aushändigen lassen. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben, haben Sie darauf einen Rechtsanspruch. 

Ihre Vertretung gegenüber Dritten 

Die Kosten, die für eine Vertretung gegenüber Dritten entstehen, unterteilen sich in die für die außergerichtliche Vertretung und die für die gerichtliche Vertretung. 

a) Die außergerichtliche Vertretung 

Maßgeblich für die Vergütung eines Rechtsanwaltes ist der so genannte Gegenstandswert. Dieser Wert entspricht regelmäßig dem Wert der geltend gemachten Forderung. Wird zum Beispiel eine Forderung in Höhe von 5.000,00 Euro geltend gemacht, so beträgt der Gegenstandswert 5.000,00 Euro. Für das Arbeitsrecht gelten daneben einige Besonderheiten. Maßgeblicher Gegenstandswert für eine Kündigungsschutzklage ist beispielsweise Ihr Bruttoeinkommen eines Vierteljahres. Eine Klage auf Zeugnisberichtigung oder –erteilung wird grundsätzlich mit einer Bruttomonatsvergütung angesetzt. Wenn wir Ihre Interessen gegenüber Dritten außergerichtlich wahrnehmen, können folgende Gebühren anfallen: 

• Eine Geschäftsgebühr 

• Eine Einigungsgebühr 

Die Bundesrechtsanwaltskammer gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die einzelnen Gebühren. ( www.brak.de) 

b) die gerichtliche Vertretung 

Auch hier ist der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung maßgeblich. Für die erste Instanz können folgende Gebühren anfallen 

• Eine 1,3 Verfahrensgebühr 

• Eine 1,2 Terminsgebühr 

• Eine 1,0 Einigungsgebühr 

 Dieser Prozesskostenrechner* unterstützt Sie bei der Berechnung der zu erwartenden Kosten.

Neben den oben genannten Gebühren ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Auslagenpauschale von maximal 20,00 Euro zu berechnen. Zu der Summe aus den Gebühren und der Auslagenpauschale ist noch die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19% hinzuzurechnen. 
Zu den Besonderheiten des Arbeitsrechts gehört es, dass keine Partei in der 1. Instanz die Kosten der Gegenseite erstattet. Das bedeutet für Sie: Auch wenn z.B. die Kündigung unwirksam ist und Sie den Prozess gewinnen, müssen Sie die für Ihre Rechtsverteidigung angefallenen Kosten selbst tragen. 

Sollten Sie rechtschutzversichert sein, übernehmen wir die Einholung der Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und rechnen auch mit dieser unmittelbar ab. Sollten Sie eine Selbstbeteiligung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbart haben, rechnen wir diese unmittelbar mit Ihnen ab.

* Bitte beachten Sie, dass wir für die Richtigkeit dieser Berechnung keine Gewähr übernehmen können.